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   SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08   

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SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08 (https://dejure.org/2010,122591)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 09.02.2010 - S 40 AY 98/08 (https://dejure.org/2010,122591)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - S 40 AY 98/08 (https://dejure.org/2010,122591)
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  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

    Auszug aus SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08
    Dieses Bescheidverhalten entspricht nicht der mittler-weile ergangen Rechtsprechung des BSG, nach der ausdrückliche bzw. konkludente Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, jedenfalls für die Zeit bis zum Er-lass des Widerspruchsbescheides - in analoger Anwendung des § 86 SGG - Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8 AY 11/07 R Rn. 10).

    Zur Beurteilung einer solchen wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist auf die Recht-sprechung des BSG vom 17. Juni 2008 (a.a.O.) zu § 2 AsylbLG abzustellen, nach der unter einer rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers unter Berücksich-tigung des Einzelfalls zu verstehen ist, dass nicht nur eine objektive sondern eine subjek-tive Komponente (Vorsatz bezogen auf die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) enthält.

    Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt ebenfalls nicht vor, al-lenfalls eine rechtliche Neubewertung des Verhaltens der Klägerin zu 1 durch den Be-klagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 8. Februar 2007 (Az.: B 9 b AY 1/06 R), die mit der Grundsatzentscheidung des BSG vom 17. Juni 2008 (a. a. O.) ohnehin überholt ist.

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08
    Im Hin-blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 2007 (Az.: B 9 b AY 1/06 R) könnten sich die Klägerinnen auch nicht auf das inlandsbezogene Ab-schiebungshindernis einer faktischen Inländereigenschaft berufen, sodass die freiwillige Rückkehr nach Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo als möglich angese-hen werden müsse.

    Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt ebenfalls nicht vor, al-lenfalls eine rechtliche Neubewertung des Verhaltens der Klägerin zu 1 durch den Be-klagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 8. Februar 2007 (Az.: B 9 b AY 1/06 R), die mit der Grundsatzentscheidung des BSG vom 17. Juni 2008 (a. a. O.) ohnehin überholt ist.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08
    Auf die Rechtssprechung des BSG vom 17 Juni 2008 (vgl. insb. Az.: B 8/9 B AY 1/07 R) hat der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu 2, die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war, wegen der nicht möglichen Zu-rechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern anerkannt.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08
    Infolgedessen sind den Klägerinnen zu 1 und 3 die dort bewilligten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG einschließlich der Unterkunfts- und Heizkosten unter Anrech-nung der bereits nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen auszuzahlen (vgl. zur Ver-gleichsberechnung für höhere Leistungen als nach § 3 AsylbLG bewilligt: BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 Az.: B 8 AY 5/07 R).
  • VG Hannover, 30.01.2007 - 12 A 3145/05
    Auszug aus SG Hildesheim, 09.02.2010 - S 40 AY 98/08
    Seither verfügen die Klägerinnen zu 1 und 3 aufgrund des Urteils des VG Hannover vom 30. Januar 2007 (Az.: 12 A 3145/05), durch dass das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsge-setz (AufenthG) verpflichtet wurde, über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bzw. 5 AufenthG.
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